Ratgeber Immobilienbewertung

Erbschaftssteuer auf Immobilien: Freibeträge, Sätze, Bewertung

Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis, vom Wert der Immobilie und von der Nutzung ab. Hier finden Sie die Freibeträge, die Steuersätze, die Befreiung für das Familienheim und wie das Finanzamt bewertet. Und weil der Wert die Bemessungsgrundlage ist: starten Sie rechts die kostenlose Einschätzung.

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Freibeträge

Was steuerfrei bleibt (§ 16 ErbStG)

Besteuert wird nur der Wert, der den persönlichen Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis und steht alle zehn Jahre erneut zur Verfügung.

Persönliche Freibeträge nach Verwandtschaftsverhältnis
VerhältnisSteuerklasseFreibetrag
Ehegatte oder eingetragener LebenspartnerI500.000 Euro
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener KinderI400.000 Euro
Enkel (Eltern noch lebend)I200.000 Euro
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegenI100.000 Euro
Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder (Steuerklasse II)II20.000 Euro
alle übrigen Erwerber (Steuerklasse III)III20.000 Euro

Fällt der eigene Elternteil weg, rückt das Enkelkind nach und erhält 400.000 Euro statt 200.000 Euro. Ehegatten und Kinder steht zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG zu.

Quelle: § 16 ErbStG, § 15 ErbStG (Steuerklassen).

Steuersätze

Der Satz nach Wert und Steuerklasse (§ 19)

Auf den steuerpflichtigen Erwerb, also den Wert nach Abzug des Freibetrags, wird der Steuersatz seiner Wertstufe angewendet. Es gilt ein Vollmengentarif, der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG mildert Sprünge an den Stufengrenzen.

Steuersätze nach Wertstufe und Steuerklasse
Steuerpflichtiger Erwerb bisKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 Euro7 %15 %30 %
300.000 Euro11 %20 %30 %
600.000 Euro15 %25 %30 %
6.000.000 Euro19 %30 %30 %
13.000.000 Euro23 %35 %50 %
26.000.000 Euro27 %40 %50 %
über 26.000.000 Euro30 %43 %50 %

Rechenbeispiel (beispielhaft). Ein Kind erbt ein Haus mit einem festgestellten Wert von 600.000 Euro und zieht nicht ein. Abzüglich des Freibetrags von 400.000 Euro bleiben 200.000 Euro steuerpflichtig. In Steuerklasse I gilt in der Wertstufe bis 300.000 Euro ein Satz von 11 Prozent, die Steuer beträgt also 22.000 Euro.

Quelle: § 19 ErbStG.

Familienheim

Das Elternhaus kann steuerfrei bleiben

Für das selbstgenutzte Familienheim gibt es eine eigene Befreiung.

  • Ehegatte: steuerfrei, wenn das Familienheim unverzüglich selbst genutzt und zehn Jahre bewohnt wird, ohne Flächengrenze (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).
  • Kinder: steuerfrei, soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt, ebenfalls mit zehnjähriger Selbstnutzung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c).
  • Wird die Selbstnutzung innerhalb der zehn Jahre ohne zwingenden Grund aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend.

Quelle: § 13 ErbStG.

Wie das Finanzamt bewertet

Das Finanzamt stellt einen Grundbesitzwert gesondert fest (§§ 151, 157 BewG), Maßstab ist der gemeine Wert (§ 177 BewG). Je nach Objektart greift das Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren (§ 182 BewG). Seit dem Jahressteuergesetz 2022 sind die Parameter angepasst, was tendenziell zu höheren Werten führt, vor allem dort, wo keine Vergleichsdaten des Gutachterausschusses vorliegen.

200 m²Grenze Familienheim Kind
§ 198niedrigerer Wert

Erscheint der Wert des Finanzamts zu hoch, lässt sich nach § 198 BewG ein niedrigerer gemeiner Wert nachweisen, in der Regel durch ein Gutachten des Gutachterausschusses oder eines zertifizierten Sachverständigen, oder durch einen zeitnahen Kaufpreis. Wann sich der Aufwand lohnt, lesen Sie im Ratgeber zum Wertgutachten. Wie die Bewertung im Erbfall im Detail abläuft, steht im Ratgeber zur Immobilie im Erbfall.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die Erbschaftssteuer ist stark einzelfallabhängig. Für die konkrete Berechnung sollten ein Steuerberater oder Fachanwalt hinzugezogen werden. Angaben Stand 2026, Gesetzesänderungen vorbehalten.

Häufige Fragen

Fragen zur Erbschaftssteuer

Das hängt vom Verwandtschaftsverhältnis, vom Immobilienwert und vom Betrag nach Abzug des Freibetrags ab. Der Satz beginnt in Steuerklasse I bei 7 Prozent und steigt je nach Wertstufe bis 30 Prozent, in Steuerklasse III sind es pauschal 30 oder 50 Prozent (§ 19 ErbStG). Besteuert wird nur der Wert über dem Freibetrag.
Nach dem Verwandtschaftsverhältnis (§ 16 ErbStG): Ehegatte oder Lebenspartner 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro (400.000 Euro, wenn der verbindende Elternteil verstorben ist), Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000 Euro, Steuerklasse II und III jeweils 20.000 Euro.
Nicht zwangsläufig. Erben Kinder das selbstgenutzte Elternhaus, bleibt es nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerfrei, wenn sie unverzüglich einziehen, die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt und sie mindestens zehn Jahre selbst wohnen. Zusätzlich greift der Freibetrag von 400.000 Euro.
Das Finanzamt stellt einen Grundbesitzwert gesondert fest (§§ 151, 157 BewG), Maßstab ist der gemeine Wert (§ 177 BewG). Je nach Objektart greift das Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren (§ 182 BewG). Seit dem Jahressteuergesetz 2022 führen die angepassten Parameter tendenziell zu höheren Werten.
Nach § 198 BewG lässt sich ein niedrigerer gemeiner Wert nachweisen, in der Regel durch ein Gutachten des Gutachterausschusses oder eines zertifizierten Sachverständigen. Auch ein zeitnaher Kaufpreis innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Stichtag kann als Nachweis dienen.
Ja. Ein lebenslanges Nießbrauchs- oder Wohnrecht wird als Belastung vom Immobilienwert abgezogen und senkt die Bemessungsgrundlage. Der Kapitalwert berechnet sich nach § 14 BewG aus dem Jahreswert der Nutzung multipliziert mit einem Vervielfältiger, der von Alter und Geschlecht der berechtigten Person abhängt.

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