Ratgeber Immobilienbewertung

Das Haus bei der Scheidung: Bewertung und Optionen

Ob Verkauf, Auszahlung oder Versteigerung: Über allem steht der Wert der Immobilie. Hier lesen Sie, wie das Haus bewertet wird, was der Zugewinnausgleich bedeutet, welcher Stichtag gilt und welche vier Wege es gibt. Für einen ersten, neutralen Anhaltswert starten Sie rechts die kostenlose Einschätzung.

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Das Grundprinzip

Das Eigentum entscheidet, nicht die Scheidung

Die Scheidung teilt kein Haus. Wer im Grundbuch steht, bleibt Eigentümer. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) bleibt das Vermögen beider Partner getrennt, ausgeglichen wird nur der Zugewinn.

  • Alleineigentum: Das Haus bleibt beim Eigentümer. Sein Wert fließt über das Endvermögen in den Zugewinnausgleich ein.
  • Miteigentum (Regelfall bei gemeinsamem Kauf): Beide bleiben Miteigentümer, im Zweifel zu gleichen Anteilen (§ 742 BGB), bis eine Lösung gefunden wird.

Zugewinnausgleich ist ein Geldanspruch. Zugewinn ist die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen (§ 1373 BGB). Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte des Überschusses als Geldforderung (§ 1378 BGB). Das Haus wird dabei nicht real geteilt, sondern mit seinem Wert berücksichtigt.

Quelle: § 1363 BGB, § 1373 BGB, § 1378 BGB.

Bewertung

Der Verkehrswert zum Stichtag

Für Zugewinn und Auszahlung zählt der Marktwert der Immobilie.

  • Maßstab ist der Verkehrswert nach § 194 BauGB, der Preis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr.
  • Das Endvermögen wird nach § 1376 BGB bewertet.
  • Stichtag ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB), also die Zustellung an den anderen Ehegatten.

Bei Streit über den Wert wird ein Verkehrswertgutachten durch einen qualifizierten Sachverständigen erstellt, im Gerichtsverfahren beauftragt das Gericht den Gutachter. Wann sich das lohnt und was es kostet, lesen Sie unter Wertgutachten Haus.

Warum eine neutrale Einschätzung hilft

Der Wert ist die gemeinsame Grundlage für Zugewinn und Auszahlung. Eine erste neutrale Einschätzung schafft eine sachliche Gesprächsbasis, bevor Positionen sich verhärten. Für die verbindliche Zahl im Streitfall bleibt das Verkehrswertgutachten maßgeblich.

§ 1384Stichtag Rechtshängigkeit
§ 194BauGB Verkehrswert
Vier Wege

Was mit dem Haus geschieht

Für das gemeinsame Haus gibt es vier gängige Wege. Welcher passt, hängt von Einigung, Finanzierung und Lebenssituation ab.

Optionen für die gemeinsame Immobilie
OptionSo funktioniert esGrundlage
Verkauf und Erlösteilunggemeinsamer Verkauf, Erlös nach Anteilen und nach Ablösung der Finanzierungfreiwillig
Auszahlung / Übernahmeein Partner übernimmt den Anteil des anderen gegen Zahlunghalber Verkehrswert abzüglich Restschuld
Realteilungnur wenn die Immobilie tatsächlich teilbar ist, praktisch selten§ 749 BGB
TeilungsversteigerungZwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft, wenn keine Einigung§ 753 BGB, §§ 180 ff. ZVG

Die Teilungsversteigerung ist der letzte Weg, wenn eine Einigung ausbleibt. Das Gericht kann das Verfahren auf Antrag zeitweise einstellen, etwa für längstens sechs Monate oder zum Schutz des Kindeswohls (§ 180 ZVG). Sie führt oft zu einem geringeren Erlös als ein freier Verkauf. Wie das Gericht dabei den Verkehrswert festsetzt und was die 7/10 und 5/10 Grenze bedeuten, lesen Sie unter Zwangsversteigerung Verkehrswertgutachten.

Quelle: § 749 BGB, § 753 BGB, § 180 ZVG.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Darstellung gilt für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bei Gütertrennung oder Ehevertrag gelten andere Regeln. Beim Verkauf innerhalb von zehn Jahren kann zudem Spekulationssteuer anfallen. Für den Einzelfall wenden Sie sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht.

Häufige Fragen

Fragen zum Haus bei Scheidung

Das hängt vom Eigentum ab. Steht das Haus im Alleineigentum, bleibt es dessen Eigentum, der Wert fließt nur in den Zugewinnausgleich ein (§§ 1373, 1378 BGB). Bei gemeinsamem Eigentum bleiben beide Miteigentümer, bis eine Lösung gefunden wird. Die Scheidung ordnet keinem der Partner das Haus automatisch zu.
Maßstab ist der Verkehrswert nach § 194 BauGB. Für den Zugewinnausgleich zählt der Wert zum Stichtag, das Endvermögen wird nach § 1376 BGB bewertet. Bei Streit wird der Wert durch ein Verkehrswertgutachten eines qualifizierten Sachverständigen ermittelt.
Nein. Möglich sind auch die Übernahme durch einen Partner gegen Auszahlung oder in seltenen Fällen eine Realteilung. Können sich die Miteigentümer nicht einigen, kann jeder nach § 749 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, die bei Grundstücken über die Zwangsversteigerung erfolgt (§ 753 BGB).
Eine Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft nach den §§ 180 ff. ZVG. Jeder Miteigentümer kann sie beantragen, die Immobilie wird versteigert und der Erlös verteilt. Das Gericht kann das Verfahren zeitweise einstellen, etwa für längstens sechs Monate oder zum Schutz des Kindeswohls.
Übernimmt ein Partner die Immobilie, zahlt er dem anderen dessen Anteil aus. Grundlage ist der Verkehrswert. Bei je hälftigem Miteigentum (§ 742 BGB) entspricht die Auszahlung grob dem halben Verkehrswert abzüglich der anteilig noch offenen Finanzierung.
Für das Endvermögen und die Höhe der Ausgleichsforderung ist bei Scheidung die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich (§ 1384 BGB), also die Zustellung an den anderen Ehegatten. Für das Anfangsvermögen zählt der Wert beim Eintritt des Güterstands (§ 1376 Abs. 1 BGB).

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