Ratgeber Immobilienbewertung

Verkehrswert eines Grundstücks ermitteln

Beim unbebauten Grundstück beginnt der Wert beim Boden. Hier lesen Sie, wie aus dem Bodenrichtwert der Verkehrswert wird, was die vier Entwicklungszustände bedeuten und welche Rolle Erschließung, GRZ und GFZ spielen. Für Ihr Grundstück sehen Sie rechts sofort eine Spanne.

  • Sofort eine Wert-Spanne sehen, anonym und ohne Anmeldung
  • Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB & ImmoWertV
  • Kostenlos, unverbindlich, ohne Verkaufszwang
Kostenlose Werteinschätzung Schritt 1
SSL-verschlüsselt 100 % kostenlos DSGVO-konform
§ 196 BauGB ImmoWertV 2021 Primärquellen verlinkt Regionale Experten
Ausgangspunkt

Vom Bodenrichtwert zum Grundstückswert

Beim unbebauten Grundstück ist der Boden der Wert. Der zentrale Anhaltspunkt dafür ist der Bodenrichtwert.

Der Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Lagewert für den Boden je Quadratmeter. Der Gutachterausschuss leitet ihn aus der Kaufpreissammlung ab und weist ihn für eine Bodenrichtwertzone mit weitgehend gleichen wertbestimmenden Merkmalen aus (§ 196 BauGB). Einsehbar sind die Werte über die Bodenrichtwertinformationssysteme der Länder, kurz BORIS.

Bodenrichtwert ist nicht gleich Grundstückswert. Der Bodenrichtwert gilt für ein typisches Grundstück der Zone. Ihr Grundstück kann davon abweichen: durch Größe, Zuschnitt, Ecklage, Hanglage, Altlasten oder ein anderes Maß der baulichen Nutzung. Diese Abweichungen werden bei der Wertermittlung über Zu- und Abschläge berücksichtigt.

Bei unbebauten Grundstücken wird der Wert vorrangig im Vergleichswertverfahren ermittelt: aus dem Bodenrichtwert und aus tatsächlich gezahlten Vergleichspreisen (§ 40 ImmoWertV in Verbindung mit §§ 24 bis 26). Damit ist die Grundstücksbewertung die marktnächste Variante der drei Verfahren der ImmoWertV.

Quelle: § 196 BauGB (Bodenrichtwerte), ImmoWertV 2021.

Entwicklungszustand

Vier Zustände, vier Wertniveaus

Wie viel ein Grundstück wert ist, hängt entscheidend davon ab, wie nah es am baureifen Zustand ist. Die ImmoWertV unterscheidet vier Entwicklungszustände.

Entwicklungszustände nach § 3 ImmoWertV
ZustandWas ihn kennzeichnetWertniveau
Flächen der Land- und Forstwirtschaftkeine Aussicht auf Bebauung, land- oder forstwirtschaftlich genutztam niedrigsten
BauerwartungslandBebauung in absehbarer Zeit zu erwarten, aber noch nicht gesichertniedrig bis mittel
Rohbaulandnach den planungsrechtlichen Vorgaben grundsätzlich zur Bebauung bestimmt, aber noch nicht erschlossenmittel
Baureifes Landnach öffentlich-rechtlichen Vorschriften baulich nutzbaram höchsten

Der Bodenrichtwert bezieht sich in der Regel auf baureifes Land. Liegt Ihr Grundstück in einem früheren Entwicklungszustand, ist ein entsprechender Abschlag zu berücksichtigen.

Quelle: § 3 ImmoWertV (Entwicklungszustand).

Erschließung

Erschlossen oder nicht?

Ein Grundstück ohne Anschluss an Straße, Kanal und Versorgung ist weniger wert als ein erschlossenes.

  • Die Gemeinde erhebt für die erstmalige Herstellung der Anlagen Erschließungsbeiträge.
  • Nach § 129 BauGB trägt die Gemeinde mindestens 10 Prozent des Aufwands, den Rest legt sie auf die Anlieger um.
  • Offene Erschließungsbeiträge mindern den Wert und gehören auf den Prüfstand vor dem Kauf.

Quelle: § 129 BauGB (Beitragsfähiger Erschließungsaufwand).

Maß der baulichen Nutzung: GRZ und GFZ

Wie stark ein Baugrundstück ausgenutzt werden darf, bestimmen zwei Kennzahlen: Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, welcher Anteil überbaut werden darf, die Geschossflächenzahl (GFZ), wie viel Geschossfläche je Quadratmeter Grundstück zulässig ist. Beide stehen im Bebauungsplan und richten sich nach den §§ 19 und 20 BauNVO. Je mehr Baurecht, desto höher in der Regel der Wert.

§ 196BauGB Bodenrichtwert
GRZ& GFZ nach BauNVO
Häufige Fragen

Fragen zum Grundstückswert

Bei unbebauten Grundstücken vorrangig im Vergleichswertverfahren aus dem Bodenrichtwert und aus Vergleichspreisen (§ 40 ImmoWertV in Verbindung mit §§ 24 bis 26). Ausgangspunkt ist der Bodenrichtwert je Quadratmeter, angepasst um Abweichungen bei Größe, Zuschnitt, Erschließung und Nutzbarkeit.
Ein durchschnittlicher Lagewert für den Boden je Quadratmeter, den der Gutachterausschuss aus der Kaufpreissammlung ableitet (§ 196 BauGB). Er gilt für eine Bodenrichtwertzone und ist über die Bodenrichtwertinformationssysteme der Länder (BORIS) einsehbar.
Nein. Der Bodenrichtwert ist ein Durchschnittswert für ein typisches Grundstück der Zone. Ihr Verkehrswert kann abweichen, je nach Größe, Zuschnitt, Ecklage, Erschließungszustand und zulässigem Maß der baulichen Nutzung.
Die ImmoWertV unterscheidet Flächen der Land- und Forstwirtschaft, Bauerwartungsland, Rohbauland und baureifes Land (§ 3 ImmoWertV). Je näher am baureifen Zustand, desto höher in der Regel der Wert. Baureifes Land ist nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bebaubar.
Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, welcher Anteil des Grundstücks überbaut werden darf, die Geschossflächenzahl (GFZ), wie viel Geschossfläche je Quadratmeter Grundstück zulässig ist (§§ 19, 20 BauNVO). Beide bestimmen die Ausnutzbarkeit und damit wesentlich den Wert.
Die Gemeinde erhebt Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung der Anlagen. Nach § 129 BauGB trägt sie mindestens 10 Prozent des beitragsfähigen Aufwands, den Rest legt sie auf die Anlieger um. Ein nicht erschlossenes Grundstück ist deshalb weniger wert.

Was ist Ihr Grundstück wert?

Sofort eine Marktwert-Spanne, auf Wunsch der genaue Wert vom regionalen Experten – kostenlos, unverbindlich und ohne Verkaufszwang.

anonym starten · ohne Anmeldung · ohne Verkaufszwang