Ratgeber Immobilienbewertung

Bodenrichtwert: was er sagt und was nicht

Der Bodenrichtwert ist die zentrale Kennzahl für den Wert des Bodens. Hier lesen Sie, was er bedeutet, wie er ermittelt wird, wo Sie ihn über BORIS finden, warum er nicht dem Grundstückswert entspricht und wozu er bei Verkehrswert, Grundsteuer und Erbschaft dient. Für Ihr Objekt sehen Sie rechts sofort eine Spanne.

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Definition

Der durchschnittliche Lagewert des Bodens

Der Bodenrichtwert ist ein flächendeckender, durchschnittlicher Lagewert für den Boden je Quadratmeter Grundstücksfläche. Der Gutachterausschuss ermittelt ihn auf Grundlage der Kaufpreissammlung und weist ihn für eine Bodenrichtwertzone aus, die Gebiete mit weitgehend gleicher Art und gleichem Maß der Nutzung umfasst (§ 196 Abs. 1 BauGB). In bebauten Gebieten gilt der Wert so, als wäre der Boden unbebaut.

  • Datenbasis: die Kaufpreissammlung, in der jeder Grundstückskaufvertrag erfasst wird (§ 195 BauGB).
  • Ermittelt durch: die selbständigen, unabhängigen Gutachterausschüsse (§ 192 BauGB), vorrangig im Vergleichswertverfahren (§ 14 ImmoWertV).
  • Turnus: mindestens alle zwei Jahre, viele Gutachterausschüsse ermitteln jährlich.

Quelle: § 196 BauGB, § 195 BauGB, § 192 BauGB.

Wo finden

Bodenrichtwert abfragen

Die Werte sind öffentlich zugänglich.

  • Über die amtlichen BORIS-Portale der Bundesländer (Bodenrichtwertinformationssysteme).
  • Über das bundesweite Gemeinschaftsportal mehrerer Länder BORIS-D.
  • Auskunftsanspruch bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (§ 196 Abs. 3 BauGB).

Viele Basisabfragen sind kostenlos. Ob und wann Gebühren anfallen, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht, eine bundesweit einheitliche Kostenfreiheit gibt es nicht.

Bodenrichtwert und Entwicklungszustand

Der ausgewiesene Wert bezieht sich immer auf einen Entwicklungszustand. Die ImmoWertV unterscheidet Flächen der Land- und Forstwirtschaft, Bauerwartungsland, Rohbauland und baureifes Land (§ 3 ImmoWertV). Wohn- und Gewerbe-Bodenrichtwerte beziehen sich in der Regel auf baureifes Land. Mehr dazu unter Verkehrswert Grundstück.

§ 196BauGB
BORISLänderportale
Wichtige Abgrenzung

Bodenrichtwert ist nicht gleich Grundstückswert

Der Bodenrichtwert gilt für ein gedachtes Bodenrichtwertgrundstück mit definierten Merkmalen. Ihr Grundstück weicht davon fast immer ab.

Zu den Merkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks gehören der Entwicklungszustand und die Art der Nutzung, bei Wertrelevanz auch das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksgröße und die Grundstückstiefe (§ 16 ImmoWertV). Weicht Ihr Grundstück ab, sind Anpassungen nötig: über Umrechnungskoeffizienten (§ 19 ImmoWertV) und über Zu- und Abschläge für Zuschnitt, Ecklage oder Erschließungszustand.

Fläche mal Bodenrichtwert ist nur der Anfang. Diese Rechnung liefert einen groben Bodenwert. Die konkreten Umrechnungsfaktoren und Zu- und Abschläge stammen von den örtlichen Gutachterausschüssen und sind regional verschieden, es gibt keine bundeseinheitlichen Fixformeln. Und der Bodenwert ist bei einem bebauten Grundstück nur ein Baustein des Gesamtwerts.

Quelle: § 16 ImmoWertV, § 19 ImmoWertV.

Wozu er dient

Ein Wert für mehrere Zwecke

Verwendung des Bodenrichtwerts
ZweckRolle des BodenrichtwertsGrundlage
VerkehrswertermittlungAusgangsgröße für den BodenwertImmoWertV 2021
Grundsteuer (Bundesmodell)Wert unbebauter Grundstücke aus Fläche mal Bodenrichtwert§ 247 BewG
Erbschaft und SchenkungGrundbesitzwert bei der Bedarfsbewertung§ 179 BewG
FinanzierungOrientierung für den Bodenwert bei der BeleihungAnhaltspunkt der Banken

Bei der Grundsteuer nutzen einige Bundesländer eigene Landesmodelle, sodass der Bodenrichtwert dort eine andere oder geringere Rolle spielt. Mehr dazu unter Grundsteuerwert und, für den Erbfall, unter Erbschaftssteuer Immobilie.

Quelle: § 247 BewG (Grundsteuer), § 179 BewG (Bedarfsbewertung), § 3 ImmoWertV (Entwicklungszustand).

Häufige Fragen

Fragen zum Bodenrichtwert

Ein durchschnittlicher Lagewert des Bodens je Quadratmeter, den der Gutachterausschuss aus der Kaufpreissammlung für eine Bodenrichtwertzone ermittelt (§ 196 Abs. 1 BauGB). Er bezieht sich auf ein Grundstück mit bestimmten Merkmalen und berücksichtigt den Entwicklungszustand. In bebauten Gebieten gilt er, als wäre der Boden unbebaut.
Über die amtlichen BORIS-Portale der Bundesländer und über das bundesweite Gemeinschaftsportal mehrerer Länder BORIS-D. Zusätzlich hat nach § 196 Abs. 3 BauGB jedermann Anspruch auf Auskunft bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses. Ob die Abfrage kostenlos ist, richtet sich nach dem Land.
Nein. Er gilt für ein Bodenrichtwertgrundstück mit festgelegten Merkmalen (§ 16 ImmoWertV). Weicht das eigene Grundstück davon ab, sind Anpassungen über Umrechnungskoeffizienten und Zu- und Abschläge nötig (§ 19 ImmoWertV). Fläche mal Bodenrichtwert ist nur ein grober Ausgangswert.
Mindestens alle zwei Jahre. § 196 Abs. 1 BauGB verlangt die Ermittlung zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres, sofern nicht häufiger bestimmt. Viele Gutachterausschüsse ermitteln jährlich. Für steuerliche Zwecke gelten zusätzlich die Stichtage der Hauptfeststellung.
Die selbständigen, unabhängigen Gutachterausschüsse (§ 192 BauGB). Datenbasis ist die Kaufpreissammlung mit allen Grundstückskaufverträgen (§ 195 BauGB), die Ableitung erfolgt vorrangig im Vergleichswertverfahren (§ 14 ImmoWertV).
Ja. Im Grundsteuer-Bundesmodell wird der Wert unbebauter Grundstücke aus Fläche mal Bodenrichtwert ermittelt (§ 247 BewG), dasselbe gilt für die Bedarfsbewertung bei Erbschaft und Schenkung (§ 179 BewG). Einige Bundesländer nutzen bei der Grundsteuer eigene Landesmodelle.

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