Ratgeber Immobilienbewertung

Marktwert und Verkehrswert: wo liegt der Unterschied?

Die kurze Antwort: Es gibt keinen. Marktwert und Verkehrswert bezeichnen denselben Wert nach § 194 BauGB. Hier lesen Sie, warum es zwei Begriffe gibt, welcher Wert höher ist und wie sich der Marktwert von Beleihungswert, Grundsteuerwert und Bedarfswert unterscheidet. Für Ihre Immobilie sehen Sie rechts sofort eine Spanne.

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Die kurze Antwort

Marktwert ist gleich Verkehrswert

Immer wieder werden Marktwert und Verkehrswert behandelt, als seien es zwei verschiedene Größen. Das sind sie nicht. Beide Begriffe meinen exakt denselben Wert, festgelegt in § 194 des Baugesetzbuchs.

Der Verkehrswert ist der Preis, „der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr … ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre". Der Zusatz „(Marktwert)" steht seit einer Gesetzesänderung 2004 direkt in der Vorschrift, um den deutschen Begriff an den international üblichen „market value" anzugleichen.

Welcher Wert ist höher? Keiner. Da beide Begriffe denselben Wert bezeichnen, kann keiner höher oder niedriger sein als der andere. Wer Ihnen einen „Marktwert über dem Verkehrswert" verspricht, arbeitet mit einem Missverständnis.

Quelle: § 194 BauGB (Verkehrswert).

Häufig verwechselt

Marktwert und die anderen Werte

Für dieselbe Immobilie kursieren mehrere Werte, jeder mit einem anderen Zweck. Die Verwechslung kann teuer werden.

Welcher Wert gilt wofür?
WertbegriffWas er bedeutetWofür / wer
Marktwert (= Verkehrswert)Preis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zum Stichtag (§ 194 BauGB)allgemeiner Maßstab, Verkauf
Beleihungswertvorsichtig und dauerhaft erzielbarer Wert, darf den Marktwert nicht überschreiten (§ 16 PfandBG)Banken, Finanzierung
Grundsteuerwertstark pauschalierter Steuerwert; der alte Einheitswert wurde abgelöst, seither gilt der GrundsteuerwertGrundsteuer
Bedarfswert / Grundbesitzwertvom Finanzamt typisiert festgestellter Wert (§§ 151, 157 BewG)Erbschaft & Schenkung
Angebots- und KaufpreisPreisvorstellung im Inserat bzw. tatsächlich gezahlter PreisVermarktung, Kaufvertrag

Der Beleihungswert liegt meist unter dem Marktwert, weil die Bank konservativ rechnet. Grundsteuerwert und Marktwert haben praktisch nichts miteinander zu tun. Und der Bedarfswert des Finanzamts kann seit dem Jahressteuergesetz 2022 sogar häufiger über dem realen Marktwert liegen. Mehr dazu im Ratgeber zur Erbschaftssteuer.

Rechtsgrundlagen: § 16 PfandBG, §§ 151, 157 BewG.

Ermittlung

Wie der Marktwert ermittelt wird

Der Marktwert wird nach einem der drei Verfahren der ImmoWertV bestimmt.

  • Vergleichswertverfahren für Eigentumswohnungen und typische Häuser mit Vergleichsdaten.
  • Ertragswertverfahren für vermietete Objekte und Gewerbe.
  • Sachwertverfahren für eigengenutzte Häuser ohne Vergleichsdaten.

Welches Verfahren für Ihre Immobilie gilt, lesen Sie im Ratgeber zum Verkehrswert und im Überblick über die Bewertungsverfahren. Einen schnellen Anhaltswert liefert die kostenlose Einschätzung.

Marktwert und Kaufpreis

Der Marktwert ist der objektiv erzielbare Preis zum Stichtag. Der tatsächliche Kaufpreis kann davon abweichen, nach oben durch mehrere Interessenten, nach unten durch Zeitdruck. Der Angebotspreis im Inserat ist wiederum nur die Vorstellung des Verkäufers, kein Wert.

2004Zusatz „Marktwert" im Gesetz
§ 194BauGB
Häufige Fragen

Fragen zu Markt- und Verkehrswert

Es gibt keinen. Der Zusatz „(Marktwert)“ wurde 2004 in § 194 BauGB eingefügt, um den deutschen Begriff an den internationalen „market value“ anzugleichen. Beide bezeichnen denselben Wert.
Weder noch, beide sind identisch. Keiner der Begriffe steht für einen höheren oder niedrigeren Wert.
Der Preis, der zum Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen und tatsächlichen Eigenschaften der Immobilie zu erzielen wäre, ohne ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (§ 194 BauGB).
Nein. Der Marktwert ist der zum Stichtag objektiv erzielbare Preis. Der tatsächliche Kaufpreis kann darüber oder darunter liegen, der Angebotspreis im Inserat ist nur eine Preisvorstellung des Verkäufers.
Nein. Der Beleihungswert ist der dauerhaft und vorsichtig erzielbare Wert und darf den Marktwert nicht überschreiten (§ 16 PfandBG). Er liegt meist darunter.
Das Finanzamt stellt einen Bedarfswert bzw. Grundbesitzwert fest (§§ 151, 157 BewG). Maßstab ist der gemeine Wert, der dem Verkehrswert entspricht. Ein niedrigerer Wert kann nach § 198 BewG durch ein Gutachten nachgewiesen werden.

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