Immobilie verschenken: Steuer, Freibeträge, Nießbrauch
Wer eine Immobilie zu Lebzeiten überträgt, kann Freibeträge geschickt nutzen und Steuer sparen. Hier lesen Sie, wie die Schenkungssteuer funktioniert, warum der Freibetrag alle zehn Jahre neu gilt, was ein Nießbrauchsvorbehalt bringt und wann keine Grunderwerbsteuer anfällt. Grundlage für alles ist der Wert der Immobilie, den Sie rechts sofort einschätzen lassen.
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Schenkungssteuer folgt demselben Gesetz
Schenkung und Erbschaft unterliegen demselben Gesetz: dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (§ 1 ErbStG). Es gelten dieselben persönlichen Freibeträge (§ 16) und dieselben Steuersätze (§ 19). Besteuert wird nur der Wert, der den Freibetrag übersteigt.
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner: 500.000 Euro Freibetrag.
- Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro je Elternteil.
- Enkel: 200.000 Euro.
- Personen der Steuerklasse II und III: jeweils 20.000 Euro.
Die vollständigen Freibeträge und die Steuersatz-Tabelle finden Sie im Ratgeber zur Erbschaftssteuer, sie gelten bei der Schenkung identisch.
Quelle: § 1 ErbStG, § 16 ErbStG, § 19 ErbStG.
Freibetrag alle zehn Jahre
Wer früh und gestaffelt überträgt, nutzt den Freibetrag mehrfach.
- § 14 ErbStG rechnet alle Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen.
- Liegen zwischen zwei Zuwendungen mehr als zehn Jahre, steht der Freibetrag erneut voll zur Verfügung.
- Weil jeder Elternteil einen eigenen Freibetrag hat, verdoppelt eine Übertragung von beiden Eltern die steuerfreie Summe.
So lässt sich eine wertvollere Immobilie über mehrere Schritte oder von beiden Elternteilen weitgehend steuerfrei übertragen. Der genaue Wert ist die Grundlage der Planung.
Bewertung durch das Finanzamt
Das Finanzamt bewertet die geschenkte Immobilie nach denselben Regeln wie im Erbfall: mit dem Grundbesitzwert nach den Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes, Maßstab ist der gemeine Wert. Ein niedrigerer Wert lässt sich nach § 198 BewG durch ein Gutachten nachweisen. Mehr dazu unter Wertgutachten Haus.
Nießbrauch, Familienheim und Grunderwerbsteuer
Nießbrauchsvorbehalt
Behält sich der Schenker ein lebenslanges Nießbrauchs- oder Wohnrecht vor, mindert dessen Kapitalwert den steuerpflichtigen Erwerb. Der Kapitalwert ergibt sich aus dem Jahreswert der Nutzung mal einem altersabhängigen Vervielfältiger (§ 14 BewG), der Jahreswert ist gedeckelt (§ 16 BewG). Seit 2009 ist dieser Kapitalwert voll abziehbar. Wie stark die Entlastung ausfällt, hängt vom Alter des Berechtigten und vom Immobilienwert ab. Mehr zur Berechnung, zur Abgrenzung vom Wohnrecht und zur Ablösung finden Sie unter Nießbrauch und Immobilienwert.
Familienheim unter Ehegatten
Die lebzeitige Zuwendung des selbstgenutzten Familienheims unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei, ohne Wohnflächengrenze und ohne zehnjährige Behaltensfrist. Das ist ein Unterschied zum Erwerb von Todes wegen, der bei Kindern an eine Flächengrenze von 200 Quadratmetern und an eine Selbstnutzungsfrist gebunden ist.
Grunderwerbsteuer
Schenkungen, die der Schenkungssteuer unterliegen, sind grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 2 GrEStG). Zusätzlich ist der Erwerb durch Verwandte in gerader Linie befreit, also Eltern, Kinder und Enkel (§ 3 Nr. 6 GrEStG). Bei Geschwistern greift diese Verwandtenbefreiung nicht. Der Vertrag ist notariell zu beurkunden (§ 311b Abs. 1 BGB).
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Eine Schenkung wirkt sich auf Pflichtteilsansprüche aus (Pflichtteilsergänzung, § 2325 BGB) und lässt sich nur unter engen Voraussetzungen zurückfordern. Gestaltungen wie die gestaffelte Schenkung oder der Nießbrauchsvorbehalt sollten mit Notar und Steuerberater abgestimmt werden. Angaben Stand 2026.
Quelle: § 14 BewG, § 13 ErbStG, § 3 GrEStG, § 311b BGB.
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